REGELUNG DES LANGFRISTIGEN MIETVERTRAGS IN SPANIEN.

Der Mietvertrag für eine Wohnung hat die zwischen dem Vermieter und dem Mieter frei vereinbarte Laufzeit.

Bei Mietverträgen, für die keine Laufzeit festgelegt wurde oder deren Laufzeit unbestimmt ist, gilt der Vertrag als für ein Jahr geschlossen, unbeschadet der im folgenden Absatz genannten Verlängerungen.

Beträgt die Vertragsdauer weniger als 5 Jahre (bzw. weniger als 7 Jahre, wenn der Vermieter eine juristische Person ist), so verlängert sich der Vertrag stillschweigend um jährliche Raten, bis die Vertragsdauer erreicht ist oder mindestens 5 Jahre beträgt.

Der Mieter kann die Nichtverlängerung des Vertrags beantragen, sofern er den Vermieter mindestens dreißig Tage vor dem Datum der Beendigung des Vertrags oder einer der Verlängerungen davon in Kenntnis setzt. Diese Mitteilung muss auf zuverlässige Weise erfolgen, d. h. so, dass der Mieter einen Nachweis über den Erhalt der Mitteilung durch den Vermieter hat.

So ist der Vermieter gesetzlich verpflichtet, den Mietvertrag zu verlängern, bis die Vertragsdauer 5 Jahre erreicht hat (7 Jahre, wenn der Vermieter eine juristische Person ist), mit der einzigen Ausnahme, dass der Vermieter, sofern dies vor Ablauf dieser 5 Jahre geschieht und seit Vertragsbeginn bereits ein Jahr vergangen ist, die Immobilie dauerhaft für sich selbst oder seine Verwandten ersten Grades oder durch Adoption oder für seinen Ehepartner im Falle eines rechtskräftigen Scheidungs- oder Eheaufhebungsurteils nutzen muss. Dazu muss der Vermieter im Vertrag ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass er die Wohnung vor Ablauf der 5 Jahre für sich und seine Familienangehörigen nutzen muss.

Läuft der Vertrag oder eine seiner Verlängerungen nach Ablauf der 5-jährigen Vertragslaufzeit (7 Jahre, wenn der Vermieter eine juristische Person ist) aus und hat keine der beiden Parteien der anderen ihre Absicht mitgeteilt, den Vertrag zu verlängern, so verlängert sich der Vertrag zwangsläufig um weitere 3 Jahre.

Der Vertrag gilt als nicht verlängert, wenn der Vermieter keine viermonatige Kündigungsfrist einhält (woraus folgt, dass der Vermieter nach fünf Jahren Vertragslaufzeit einseitig vom Vertrag zurücktreten kann), und zwei Monate im Falle des Mieters.

Die Fristen beginnen mit dem Datum des Vertragsabschlusses oder mit dem Datum, an dem die Wohnung dem Mieter zur Verfügung gestellt wird, wenn dieses Datum nach dem Vertragsabschluss liegt, d. h. mit der Dauer des Mietvertrags und der Verlängerungen.

Der Mieter hat jederzeit die Möglichkeit, den Vertrag einseitig zu kündigen, wenn seit Vertragsbeginn mindestens sechs Monate vergangen sind und der Vermieter mindestens dreißig Tage im Voraus informiert wurde. Die Möglichkeit, dass sich die Parteien im Falle einer Kündigung auf eine Entschädigung einigen können, wird anerkannt.

Schließlich kann nach Beendigung des Mietvertrags aufgrund des Ablaufs der Vertragslaufzeit oder aller möglichen gesetzlichen oder vereinbarten Verlängerungen ein neuer Vertrag, der so genannte stillschweigende Verlängerungsvertrag, zwischen den Parteien entstehen, auf den wir in einem anderen Artikel, der dem stillschweigenden Verlängerungsvertrag gewidmet ist, näher eingehen werden.

 

Veröffentlicht in Blog

Mittwoch Feb 02 2:56 pm

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